AGB

AGB

1.1 Geltungsbereich
Die nahstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der MST Schramek GmbH im Folgenden kurz „Unternehmen“ genannt und deren Kunden.

Offerte von Kunden, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entsprechen, werden von uns nicht angenommen. Im Zweifel gelten jedenfalls diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen den mit dem Kunden abgeschlossenen Verträgen als zu Grunde gelegt.
Vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen (Vertragsbestandteile) müssen in schriftlicher Form zumindest jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigungen vorliegen, um rechtswirksam zu sein.
Dies gilt jedoch nicht für Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzes.

1.2 Verbindlichkeiten AGB
Wenn auch nach dem KSchG Zusagen unserer Mitarbeiter bindend sein können, machen wir im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam, dass es unseren Mitarbeitern verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.

1.3 Rücktrittsrecht
Liegt ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG vor, so gilt gemäß § 3 Abs. 1 KSchG Folgendes:

Hat der Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmen für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumlichkeiten, noch bei einem von diesen dafür auf einer Messe oder einem Markt benutzten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten.

Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden, die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Verbraucher, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmens sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen.

Wurde der Verbraucher im Sinne des KSchG nicht schriftlich über sein Rücktrittsrecht informiert, so erlischt das Rücktrittsrecht durch beide Vertragspartner.
Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden.

2.1 Kostenvoranschläge
Sofern es sich bei dem zu Grunde liegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, für beide Vertragsseiten verbindlich und unentgeltlich.
Einfach mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich.

2.2 Planungen
Sofern das Unternehmen ausschließlich mit der Planung beauftragt wird, ist diese in jedem Fall entgeltlich und beträgt 8% des Ausführungsentgeltes, sofern keine abweichende Vereinbarung abgeschlossen wurde.
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben das geistige Eigentum des Unternehmens. Bei ihrer Verwendung ohne unserer Zustimmung, steht dem Unternehmen eine Abstandsgebühr in der Höhe von 25% der Voranschlagssumme zu.

2.3 Offerte
Offerte von Seiten des Unternehmens sind, wenn sie schriftlich sind, 8 Wochen ab Erstellung verbindlich. Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offerts durch den Kunden zustande. Einvernehmlich und offen vereinbarte Teile dieses Auftrages sind durch Auftragsbestätigungen festzulegen.

2.4 Kostenerhöhungen
Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet, auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit des Unternehmens liegen, kann dabei jedoch kein Bedacht genommen werden.
Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten beziehungsweise Kostenerhöhungen mit mehr als 15% des Auftragswertes ergeben, so werden Sie unverzüglich verständigt. Bei Kostenerhöhungen unter 15% des Auftragswertes stimmt der Kunde bereits vorab der Durchführung der zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Arbeiten und der damit verbundenen Kostenerhöhung zu.

Sollte der Kunde bei Kostenerhöhung von mehr als 15% der Auftragssumme binnen zwei Arbeitstagen keine Entscheidung betreffend der Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen, beziehungsweise die Kostensteigerung nicht akzeptieren, behält sich das Unternehmen vor, die erbrachten Teilleistungen in Rechnung zu stellen und vom Vertrag – soweit dieser vom Unternehmen noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten.

3.1 Gesamtheit des Leistungsumfangs
Die Annahme einer vom Unternehmen erstellten Offerte ist nur hinsichtlich der gesamten Leistung möglich. Abweichungen hiervon bedürfen der Schriftform.

3.2 Reparaturen
Das Unternehmen hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht.
Erweist sich erst im Zug der Durchführung der Reparatur und ohne, dass dies dem Unternehmen aufgrund seines Fachwissens bei Vertragsabschluss erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat das Unternehmen das dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch auch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.

4.1 Preisänderungen
Die vom Unternehmen angegebenen Preise bleiben zwei Monate ab deren Bekanntmachung bzw. Ab Offertabgabe garantiert (ausgenommen im Fall einer gesonderten Preiserhöhungsabsprache).
Liegen zwischen Preisbekanntgabe und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so ist das Unternehmen berechtigt zwischenzeitliche eingetretene Preiserhöhungen, die durch kollektivverträgliche Lohnerhöhungen oder durch andere zur Leistungserstellung notwendigen Kosten, wie für Materialien, Energie, Transport, Fremdarbeiten, Finanzierung usw. erfolgen entsprechend zu überwälzen.
Im Gegenzug werden Preissenkungen dieser Faktoren an den Kunden weitergegeben.

4.2 Montage
Grundsätzlich gelten, ab Werk“ zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt.
Eine in Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertraglichem oder nach gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.
Dies gilt lediglich dann, wenn hinsichtlich der Montage kein Fixpreis vereinbart ist.

4.3 Gefahrenübergang
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Käufer/Werkbesteller über.
Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferung, ab Werk“ der Erhalt der Nachricht der Versandbereitschaft zzgl. einer angemessenen Abholfrist, in anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht an den Kunden. Im Zeitpunkt der Erfüllung ist der Kaufgegenstand im Sinne des §6 Produkthaftungsgesetz in die Verfügungsmacht des Käufers übergegangen und damit in den Verkehr gebracht worden.

5.1 Leistungen des Kunden
Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist und insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten erfüllt hat.

5.2 Unterlagen
Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.

5.3 Angaben durch den Kunden
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist.
Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat das Unternehmen den Kunden davon sofort zu verständigen um ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht, bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.

5.4 Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber den vereinbarten Leistungen bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind.
Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werksbedingte Veränderungen z.B. bei Maßen, Farben und Furnierbild, Maserung und Struktur, geringfügige Abweichungen hinsichtlich der Fugenbreite bei Verfliesungen der Oberfläche der Fliesen o.ä.

5.5 Teillieferungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.
Der Kunde ist weiteres verpflichtet, soweit Naturmaß vereinbart wurde, und dieses sich erst im Zuge der Werkherstellung erheben lässt, angemessene Lieferfristen für aufgrund der Naturmaßermittlung herzustellende oder zu liefernde Bestandteile in Kauf zu nehmen.
Das Unternehmen ist berechtigt, die bis dahin getätigten Arbeiten und Lieferungen abzurechnen.

6.1 Liefertermine, Annahmeverzug
Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die Termine als voraussichtliche Termine.
Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren.
Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen, bzw. Vorbereitungen getroffen, so gilt die Leistung bzw. das Werk als vom Kunden übernommen bzw. angenommen.
Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risiken und Kosten wie z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Das gilt auch bei Teillieferungen. Ebenso geht mit diesem Zeitpunkt die Preisgefahr auf den Kunden über.

7.1 Adressänderungen
Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen.
Unterlässt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für Zustellung, sofern keine andere Zustelladresse vereinbart wurde. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige Teil.

7.2 Lieferung
Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung des vertragsgegenständlichen Werks in seinem Namen und auf seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart zu bestimmen.
Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder einem Frächter anzunehmen.
Das Unternehmen hat ab Übergabe letzteren seinen Lieferverpflichtungen entsprochen und hat nur noch Gewährleistungspflichten am Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen. §8 Abs.1 z:KSchG bleibt bei entsprechendem Verlangen des Verbrauchers unberührt.

7.3 Liefertermin
Wird ein vereinbarter Liefertermin vom Unternehmen um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat der Kunde dem Unternehmen eine angemessene Nachfrist von zumindest drei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferung des Unternehmens verursachte Schadensansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls beim Unternehmen zumindest grobes Verschulden vorlag.

8.1 Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten und montierten Artikelbleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmens.

8.2 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.

8.3 Zugriffe Dritter
Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum, Pfändung oder sonstige gerichtliche oder behördliche Verfügungen usw. sind dem Unternehmen sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen.
Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und das Unternehmen schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht.

8.4 Verpfändung gelieferter Waren
Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehaltseigentum ohne Zustimmung des Unternehmens untersagt.

8.5 Terminverlust
Bei Beträgen von einem Rechnungsbetrag von über EUR 3.633,64 und einem Zahlungsziel von mehr als 50 Tagen ist der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbehaltseigentum in Höhe des Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versichern.
Die zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt an uns abgetreten.
Kommt der Kunde seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.
Für Verbrauchergeschäfte gilt jedoch §13KSchG:
Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen und hat sich das Unternehmen für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen und Nebenförderungen das Recht vorbehalten, die sofortige Entrichtung der gesamten nach offenen Schuld zu fordern (Terminverlust ), so darf es dieses Recht nur ausüben, wenn es selbst seine Lieferung bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist, sowie das Unternehmen den Verbraucher unter Androhung des Terminverlustes unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

9.1 Zahlung
Die Zahlung hat netto Inkasso, ohne Abzug zzgl. gesondert auszuwerfender Umsatzsteuer zu erfolgen.

9.2 Unbare Zahlungen
Bei Zahlungen mit Wechsel, Scheck oder Ähnlichem wird unsere Forderung erst mit deren Einlösung getilgt; gewöhnliche Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Unternehmen entstehende Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
Im speziellen verpflichtet sich der Kunde, maximal die Vergütung des eingeschaltenen Rechtsanwaltes, die sich aus der autonomen Honorarrichtlinie der Rechtsanwälte ergibt, oder des eingeschaltenen Inkassobüros zu ersetzen.
Ferner verpflichtet sich der Schuldner pro erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 10,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 14,53 zu bezahlen.

9.3 Zahlungsziel
30% der Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragsbestätigung fällig, eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen.
Weitere 30% der Auftragssumme sind bei Arbeitsbeginn fällig.
Falls der Besteller dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist das Unternehmen berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten.
Der Rest ist bei der Fertigstellung und Rechnungslegung fällig.
Gelegte Rechnungen sind sofort und ohne Abzug von Skonti etc. fällig.

9.4 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug, auch wenn er durch einen vom Kunden zu verantwortenden Übernahmeverzug verursacht wird, wird als Ersatz für die dem Unternehmen anlaufenden Kreditspesen ein Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank berechnet.

9.5 Aufrechnung von Gegenforderungen
Der Kunde kann eigene Forderungen gegen Zahlungen an unser Unternehmen nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang zur Verbindlichkeit des Kunden steht, von uns anerkannt wurde oder festgestellt wurde oder im Falle unserer Zahlungsfähigkeit.

9.6 Zahlungsverweigerung
Der Kunde kann nur dann eine Zahlung verweigern, wenn das Unternehmen die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht hat oder ihre Erbringung durch die schlechten Vermögensverhältnisse, die dem Kunden zum Zeitpunkt nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist.
Bietet aber das Unternehmen eine ausreichende Sicherstellung, so ist auch in diesem Falle die Zahlung uneingeschränkt zu den vereinbarten Terminen zu leisten.

10.1 Vom Kunden bereitgestellte Waren
Das Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden bereitgestellte Materialien einen Betrag von 10% des eigenen Verkaufspreises oder jenem Verkaufspreis gleichwertiger Ware in Rechnung zu stellen.

11.1 Gewährleistung
Die Gewährleistung wird durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel innerhalb angemessener Frist erbracht:
Ist eine Mängelbehebung nicht möglich, so ist nach Wahl des Unternehmens eine angemessene Preisminderung zu gewähren oder eine gleiche Sache nachzuliefern.
Für Verbrauchergeschäfte gilt:
Im Gewährleistungsfall kann das Unternehmen
-bei der Gattungsschuld von Anspruch auf Aufhebung des Vertrages oder Preisminderung dadurch befreit werden, dass er in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauscht.
-oder im Falle des Preisminderungsanspruches, dass er in angemessener Frist einer für den Kunden zumutbaren Weise eine Verbesserung durchführt oder das Fehlende nachträgt.
Wurden augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemanden anderen als dem Unternehmen verändert worden, es sei denn für Notreparaturen oder bei Verzug des Unternehmens mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung zu nehmen.

11.2 Verschleißteile
Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

11.3 Terminvereinbarungen
Termine betreffend den Austausch der Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren.
Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserungen und Austausch bzw. macht diese unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten, Gleiches gilt für die Besichtigung und/oder Feststellung behaupteter Mängel.

12.1 Stornogebühren
Bei einem Storno des Kunden ist das Unternehmen berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bzw. Verdienstentganges, eine Stornogebühr in der Höhe von 10% bei Planungsarbeiten in der Höhe von 100% des tatsächlich getätigten Planungsaufwandes, bei Sonderanfertigungen nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 100% der Auftragssumme zu begehren.
Alle rechtzeitig schriftlichen Vertragsrücktritte sind nach §3KSchG, alles Spesen nach Maßgabe von §4KSchG vom Kunden zu bezahlen.

13.1 Haftung für Schäden/ Haftungsausschluss/Versicherung
Das Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Für Schäden, welche aufgrund leichter Fahrlässigkeit des Unternehmens oder der von diesem beauftragten Personen entstanden sind, wird die Haftung des Unternehmens zur Gänze ausgeschlossen. Die Haftung des Unternehmens ist allgemein mit EUR 1.453.456,68 beschränkt.
Hinsichtlich dieser Haftungssumme besteht eine entsprechende Haftpflichtversicherung.
Für Verbrauchergeschäfte gilt diese Haftungsbeschränkung, nicht für Personenschäden oder Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz BGBI 99/1988 hergeleitet werden können, werden ausgeschlossen.

14.1 Erfüllungsort
Sofern kein bestimmter Lieferort vereinbart ist und sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG handelt ist der Erfüllungsort der Sitz des Unternehmens.

15.1 Gericht
Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird der Gerichtsstand des zuständigen Gerichts für den Hauptwohnsitz des Unternehmens, das ist Wien; vereinbart.
Für das Verbrauchergeschäft gilt gemäß §14 Abs.1 KSchG:
Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §88, 89, 96 Abs.2 und 104 Abs.1 JN nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.

16.1 Gültigkeit und Auslegung der AGB
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen behalten alle anderen ihre Gültigkeit.
Sollte sich herausstellen, dass eine der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen ungültig ist, so wird diese durch eine solche gültige, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmungen am ehesten entspricht, ersetzt.